Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Inzidenz im Kreis über 350: Allgemeinverfügung mit weiteren Schutzmaßnahmen tritt in Kraft

Berkatal, den 24. 01. 2022

Pressemitteilung

Eschwege, den 24. Januar 2022

 

 

Inzidenz im Kreis über 350: Allgemeinverfügung mit weiteren Schutzmaßnahmen tritt in Kraft

 

Mit dem heutigen Tag liegt die 7-Tage-Inzidenz im Werra-Meißner-Kreis den dritten Tag in Folge bei über 350, wodurch ab dem morgigen Dienstag die Hotspot-Regelungen gemäß §27 Abs. 1 CoSchutzVO als besondere regionale Schutzmaßnahmen gelten.

 

Hierzu hat der Werra-Meißner-Kreis heute eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, deren Wortlaut im Weiteren hier angefügt ist.

 

Die Hotspot-Regelungen des § 27 CoSchuV (Besondere regionale Schutzmaßnahmen) des Landes Hessen gelten grundsätzlich unmittelbar im Werra-Meißner-Kreis bei Überschreiten einer Inzidenz von 350. In der folgenden Allgemeinverfügung werden lediglich die „publikumsträchtigen öffentlichen Orte“ im Kreisgebiet, in denen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV ein Alkoholkonsumverbot gilt festgelegt. Gleiches gilt für die Bestimmung derjenigen stark frequentierten Fußgängerzonen, in denen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV eine Maskenpflicht besteht.

 

Die konkrete Festsetzung dieser Örtlichkeiten (siehe Anlage 1 und 2 der Allgemeinverfügung) erfolgt im Wege der hier im Wortlaut veröffentlichten Allgemeinverfügung:

 

Allgemeinverfügung

 

zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises (Bestimmung der Örtlichkeiten nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 CoSchuV) 

 

vom 24.01.2022

 

Aufgrund von §§ 16, 28 Abs. 1, 28a Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2021 (GVBl. S. 992), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom 13.05.2011 (GVBl. I 2011, 195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.2021 (GVBl. S. 997), in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) des Landes Hessen vom 24.11.2021 (GVBl. S. 742), in der Fassung der am 17.01.2022 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 1 der 5. Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 15.01.2022 (nach § 22a HGöGD am 15.01.2022 amtlich bekanntgemacht im Wege der Eilverkündung unter der URL www.hessen.de/verkuendung), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 15.01.2010 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.05.2020 (GVBl. S. 310), ergeht folgende

 

Allgemeinverfügung

 

1.) Als publikumsträchtige öffentliche Orte im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV, an denen der Konsum von Alkohol untersagt ist, werden die in der Anlage 1 zu dieser Allgemeinverfügung erfassten Orte bestimmt.

 

2.) Als Orte im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV, an denen eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen ist, werden für den Zeitraum von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr die in der Anlage 2 zu dieser Allgemeinverfügung erfassten Fußgängerzonen bestimmt.

 

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht

  • für Kinder unter 6 Jahren,
  • für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können, sowie
  • für Personen mit Hörbehinderung und deren unmittelbare Kommunikationspartner, soweit und solange es zu ihrer Kommunikation erforderlich ist.

 

3.) Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10.02.2022 außer Kraft. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

 

Hinweis:

 

Gemäß § 27 Abs. 2 CoSchuV enden die Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 CoSchuV in einem Landkreis, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.

 

Begründung:

 

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der jeweils räumlichen Geltungsbereiche des Alkoholverbots an publikumsträchtigen öffentlichen Orten sowie der Maskenpflicht in Fußgängerzonen sind §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 IfSG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 CoSchuV.

 

Aus § 28a Abs. 1 IfSG ergeben sich konkrete Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, die gemäß § 28a Abs. 8 IfSG für die Dauer der vom Hessischen Landtag festgestellten konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) getroffen werden können.

 

Der Hessische Landtag hat am 07.12.2021 aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für das Land Hessen die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) festgestellt. Diese dauert zum Erlasszeitpunkt dieser Allgemeinverfügung noch an. Davon ausgehend liegen die gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung von Maßnahmen nach §§ 28, 28a Abs. 1 IfSG vor. Gemäß § 28a Abs. 1 IfSG können daher als notwendige Schutzmaßnahmen u.a. die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Nr. 2) sowie ein Verbot des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen (Nr. 9) angeordnet werden.

 

§ 27 Abs. 1 CoSchuV ordnet besondere regionale Schutzmaßnahmen an, sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch- Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350 überschreitet, die ab dem nächsten Tag gelten.

 

Die in § 27 Abs. 1 CoSchuV genannten Regelungen bzw. Schutzmaßnahmen gelten unmittelbar, ohne dass es einer kommunalen Umsetzung durch Allgemeinverfügung bedarf.

 

Ergänzend hierzu ist jedoch nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV der Konsum von Alkohol (nur) an denjenigen publikumsträchtigen öffentlichen Orten untersagt, die von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt werden. Gleiches gilt gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV für die Bestimmung der Fußgängerzonen, in denen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 CoSchuV besteht.

 

Ausweislich der Begründung der Hessischen Landesregierung zur Zweiten Verordnung zur ‎Anpassung der CoSchuV vom 13.12.2021 wird mit der Regelung des § 27 CoSchuV die ‎infektionsschutzrechtliche Zielrichtung verfolgt, ‎Gruppenkontakte bzw. zusätzliche Kontakte in Bereichen bzw. bei Gelegenheiten, bei denen es typischerweise zu engeren Kontakten ohne durchgängige Einhaltung der Mindestabstände kommt, zu vermeiden, da diese unter dem aktuell bestehenden ‎Infektionsgeschehen eine erheblich erhöhte Infektionsgefahr begründen würden.

 

In der Verordnungsbegründung heißt es hierzu:

 

„Ausgehend von der landesweit angespannten Lage in den Krankenhäusern, die in der
Hospitalisierungsinzidenz sowie insbesondere in der Intensivbettenbelegung mit COVID-19-Patienten ihren Ausdruck findet, bedarf es auch eines entschiedenen Vorgehens bei einem regional noch stärkeren Infektionsgeschehen. Aufgrund der den besonders hohen Infektionszahlen folgenden Hospitalisierungen und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten muss einer noch stärkeren Belastung und damit noch wahrscheinlicher drohenden Überlastung des Gesundheitssystems entgegengewirkt werden. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greifen daher automatisch zusätzliche Regelungen, die bei Unterschreiten dieser Grenze an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder außer Kraft treten. Hohe Infektionszahlen sind bei der derzeitigen, anhaltend hohen Belastung des Gesundheitssystems, insbesondere
der stationären Versorgung, besonders gefährlich und müssen durch entschiedenere
Maßnahmen möglichst zeitnah zurückgeführt werden. Die Inzidenz ist unter den maßgeblichen Indikatoren auch weiterhin der früheste „Warnwert“, der zur Verfügung steht. Zwar gibt es aufgrund der Impfungen inzwischen weniger schwere Verläufe, als dies prozentual im letzten Jahr der Fall war, gleichwohl entwickelt weiterhin ein gewisser Anteil an COVID-19 Patientinnen und Patienten schwere Symptome und muss stationär, ggfs. sogar intensivmedizinisch behandelt werden. Bei hohen Inzidenzwerten ist damit von einer weiteren Belastung des Gesundheitssystems auszugehen. Die Inanspruchnahme der stationären Versorgung bewegt sich in Hessen derzeit deutlich über der Grenze der „Warnstufe 1“ früherer Verordnungen (200 belegte Intensivbetten mit COVID-19-Erkrankten). Mit einem Rückgang der Belegung unter diese Grenze bis zum Zeitpunkt des Auslaufens dieser Verordnungsverlängerung ist nicht zu rechnen.“

 

Vor dem Hintergrund des hessenweit stark steigenden Niveaus der Zahl der Neuinfektionen bedingt durch die Infektionsdynamik der Omikronvariante hat die Hessische Landesregierung die CoSchuV aktuell bis zum 10.02.2022 verlängert. Für Hessen beträgt die 7-Tage-Inzidenz mit Stand vom 24.01.2022 aktuell 937,7. 

 

Auch im Werra-Meißner-Kreis hat sich das Infektionsgeschehen seit Beginn des Jahres 2022 signifikant erhöht. Lag der vom RKI gemeldete Wert der 7-Tage-Inzidenz am 03.01.2022 noch bei 148,9, belief er sich am 10.01.2022 auf 196,9 und am 17.01.2022 bereits auf 263,9, ehe er erstmals am 22.01.2022 mit 392,8 über dem in § 27 CoSchuV festgesetzten Schwellenwert von 350 lag. Auch am 23.01.2022 (435,8) und am 24.01.2022 (487,8) wurde der Schwellenwert überschritten, sodass ab dem 25.01.2022 die Maßnahmen des § 27 CoSchuV im Werra-Meißner-Kreis ohne weiteren Umsetzungsakt gelten.


Entsprechend hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gemäß § 27 Abs. 3
CoSchuV auf seiner Internetseite die Anwendung der Maßnahmen des § 27 Abs. 1 CoSchuV ab dem 25.01.2022 für den Werra-Meißner-Kreis bekannt gegeben (unter
https://soziales.hessen.de/Corona/Bulletin/Tagesaktuelle-Zahlen).

 

Es obliegt dem Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises, als der nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 HGöGD i.V.m. § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung sachlich sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 HVwVfG örtlich zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, die publikumsträchtigen öffentlichen Orte im Kreisgebiet zu bestimmen, an denen der Konsum von Alkohol gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV nicht gestattet ist. Ebenso obliegt dem Kreisausschuss die Bestimmung der Örtlichkeiten (Fußgängerzonen) im Kreisgebiet, in denen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 2 CoSchuV besteht.

 

In Ziffer 1 i.V.m. Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung werden die publikumsträchtigen öffentlichen Orte bestimmt, an denen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV der Konsum von Alkohol untersagt ist.


In Ziffer 2 i.V.m. Anlage 2 dieser Allgemeinverfügung werden die stark frequentierten Orte (Fußgängerzonen) auf dem Gebiet des Werra-Meißner-Kreises bestimmt, an denen gemäß        § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV eine medizinische Maske im Sinne des § 2 CoSchuV zu tragen ist.

 

Die Bestimmung der publikumsträchtigen öffentlichen Orte (Ziffer 1) sowie der stark frequentierten Orte (Ziffer 2) erfolgte in enger Abstimmung mit den örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, um die lokalen Besonderheiten angemessen berücksichtigen zu können. Nach den Erkenntnissen und Hinweisen der örtlichen Ordnungsbehörden stellen die aufgezählten Örtlichkeiten diejenigen Bereiche dar, in denen es erfahrungsgemäß zu vermehrten engeren Kontakten ohne durchgängige Einhaltung der Mindestabstände kommt. Der Werra-Meißner-Kreis hat keine Veranlassung, von diesen Meldungen abweichende Orte festzusetzen, da die örtlichen Ordnungsbehörden die lokalen Besonderheiten am besten einschätzen können.


Die Bestimmung der Orte für eine Maskenpflicht enthält eine zeitliche Einschränkung auf die Zeiten gesteigerten Fußgängerverkehrs, in denen der erforderliche Mindestabstand an den benannten Orten und Plätzen in der Regel nicht sicher gewahrt werden kann.


Der Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises als zuständige Untere Gesundheitsbehörde‎ hat bei Bestimmung der Orte das ihm zustehende Ermessen erkannt und in pflichtgemäßer Weise ausgeübt.

 

Der Kreisausschuss verfolgt mit der Konkretisierung der Örtlichkeiten, an denen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV ein Alkoholkonsumverbot gilt, gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG das Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems zu erhalten, in dem die Weiterverbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Gruppenbildung und zusätzlicher Kontakte größerer Menschenmengen eingedämmt wird. Der Konsum von Alkohol kann zu einer Beeinträchtigung der Steuerung des eigenen Verhaltens führen, bei der mit zunehmendem Alkoholeinfluss damit zu rechnen ist, dass Hygiene- und Abstandsregeln nicht mehr eingehalten werden. Die mit dem Konsum von Alkohol einhergehende enthemmende Wirkung führt zur Nachlässigkeit im Umgang mit bestehenden Verhaltensregeln und begründet damit die Gefahr einer Weiterverbreitung des Coronavirus.

 

Ebenso verfolgt der Kreisausschuss mit der Bestimmung der Fußgängerzonen, in denen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV im Freien eine medizinische Maske nach § 2 CoSchuV zu tragen ist, das Ziel der Verhinderung bzw. Eindämmung einer Weiterverbreitung des Coronavirus. Bei den benannten Fußgängerzonen handelt es sich um verhältnismäßig stark frequentierte Orte, bei denen nach den Erfahrungen der Kommunen zu erwarten ist, dass der gebotene Mindestabstand nicht oder nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Daher besteht an den genannten Orten die erhöhte Gefahr einer Infektion und Weiterverbreitung. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske dient dabei nicht allein dem Schutz des jeweiligen individuellen Trägers vor einer eigenen Ansteckung, sondern auch dem Schutz anderer Personen. Nach Einschätzung des RKI können durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Sprechen, Husten oder Niesen anzustecken, könne so verringert werden. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen eng und längere Zeit zusammenstehen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist generell geeignet, z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen auftretende infektiöse Partikel abzufangen und dadurch das Risiko der Ansteckung einer anderen Person zu verringern.


Die Maßnahmen sind erforderlich. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die Maßnahmen sind auch angemessen. Der Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützte staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems stehen hier auch nicht außer Verhältnis zueinander. Es überwiegt das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des hochansteckenden Erregers SARS-CoV-2 und insbesondere am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung. Die Gewährleistung der bestmöglichen Krankenversorgung trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat. Die durch das angeordnete Alkoholkonsumverbot an den bestimmten publikumsträchtigen Orten sowie die Maskenpflicht an den bestimmten stark frequentierten Fußgängerzonen angeordneten Eingriffe in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen ist hierzu vergleichsweise gering und muss zum Wohle der Allgemeinheit hingenommen werden.

 

Auf eine Anhörung konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 HVwVfG nach pflichtgemäßer Ermessensausübung auch unter Berücksichtigung der mit der Allgemeinverfügung einhergehenden Grundrechtseingriffe verzichtet werden, da aufgrund der aktuellen Infektionslage zum Schutz der Bevölkerung eine besondere Eilbedürftigkeit bestand und der Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung sämtliche Personen betrifft, die sich im Werra-Meißner-Kreis aufhalten.

 

Darüber hinaus wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch durch die Befristung der Maßnahme bis zum 10.02.2022 Rechnung getragen, wodurch eine zeitnahe und fortlaufende Evaluierung der angeordneten Maßnahme gewährleistet ist.

 

Zudem wird diese Allgemeinverfügung gemäß § 27 Abs. 2 CoSchuV ab dem nächsten Tag wieder aufgehoben, sobald der vom RKI für den Werra-Meißner-Kreis festgestellte 7-Tages-Inzidenzwert den Wert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet. 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe
Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel, erhoben werden.

 

Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Sie kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Kapitel 2 der Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung erhoben werden.

 

Hinweis:

Eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG).

Eschwege, 24.01.2022

 

Werra-Meißner-Kreis

Der Kreisausschuss

 

gez.

 

Dr. Rainer Wallmann

Erster Kreisbeigeordneter

 

Anmerkung: Die pdf beinhaltet neben der Pressemitteilung auch die Allgemeinverfügung nebst Anlagen.

 

Bild zur Meldung: Inzidenz im Kreis über 350: Allgemeinverfügung mit weiteren Schutzmaßnahmen tritt in Kraft