Bundesnotbremse tritt ab Mittwoch auch im Werra-Meißner-Kreis in Kraft
Pressemitteilung
Eschwege, den 26. April 2021
Bundesnotbremse tritt ab Mittwoch auch im Werra-Meißner-Kreis in Kraft
Kreisverwaltung informiert über die dann geltenden Regelungen
Da die 7-Tages-Inzidenz am heutigen Montag 3 Tage nacheinander über 100 lag, werden am kommenden Mittwoch, den 28.04.2021, 0:00 Uhr die bundesweit festgelegten Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes im Werra-Meißner-Kreis umgesetzt. Die dazu erforderliche Feststellung durch das Hessische Ministerium für Soziales ist erfolgt und unter folgendem Link veröffentlicht: https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/in-diesen-kreisen-und-staedten-greift-die-bundes-notbremse
Folgende Regelungen gelten somit ab kommenden Mittwoch, den 28.04.2021, 0:00 Uhr:
Ab einer Inzidenz über 100:
- Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen:
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur zwischen Personen eines Haustandes mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand möglich (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt) - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.
- Ausgangsbeschränkungen:
Kein Verlassen des häuslichen Bereichs (inklusive privatem Grundstück) zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Ausnahmen bei triftigen Gründen, u.a.:
Weg zur Arbeit, medizinischer Notfall, Mandatsausübung, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren ("Gassi gehen").
Bis 24 Uhr ist es möglich, alleine draußen zu joggen oder spazierenzugehen (jedoch kein Sport in Sportanlagen).
- ÖPNV:
Bei der Nutzung besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
- Öffnungen von Geschäften:
Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Insbesondere ist beim Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs eine begrenzte Kundenzahl erlaubt (richtet sich nach Größe des Geschäfts).
"Click and meet" (nur bis Inzidenz unter 150: In allen weiteren Geschäften ist Einkaufen mit Termin und einem aktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich. Ebenso bleibt der Dienstleistungsbereich, soweit nicht ausdrücklich genannt, offen, beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches. Diese Regelungen gelten jetzt auch für Baumärkte, die nicht mehr pauschal geöffnet sind.
- Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen sind nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken und nur mit FFP 2 Maske zulässig. Kosmetik- und Tattoostudios müssen schließen, ebenso Fitnessstudios und Solarien.
Ausnahme: Friseurbesuch und Fußpflege mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test und mit Maske (FFP2).
- Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten:
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Abholung- und Lieferdienste sind weiterhin möglich.
Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden.
Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
Für alle anderen gilt: Ausübung kontaktlosen Individualsports ist alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. Anleitungspersonen brauchen allerdings einen, durch eine offizielle Stelle durchgeführten, negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
- Schulen:
Schulen gehen in den Wechselunterricht. Ohnehin gilt die Testpflicht für die Präsenztage.
Ab einer Inzidenz über 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen tritt am übernächsten Tag automatisch zusätzlich folgende Regelung ein:
Alle Geschäfte, die bis zu einer Inzidenz von 150 Terminshopping anbieten durften, müssen ab dieser Stufe schließen. "Click and collect“, also die Abholung von Waren beziehungsweise deren Auslieferung, bleibt weiterhin möglich.
Ab einer Inzidenz über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen tritt am übernächsten Tag automatisch zusätzlich folgende Regelung ein:
Bei einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt. Eine Notbetreuung wird eingerichtet. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
Diese Regelungen treten erst dann wieder außer Kraft, wenn im Werra-Meißner-Kreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreitet, allerdings erst ab dem daraufhin übernächsten Tag. Auch hierfür ist die Feststellung des Außerkrafttretens durch das Hessische Ministerium für Soziales erforderlich. Entsprechendes gilt für das Außerkrafttreten der zusätzlichen Maßnahmen ab Unterschreiten des Inzidenzwertes von 165 bzw. 150.
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