Neue Regelungen zur Absonderung für Ein- und Rückreisende
Pressemitteilung
Eschwege, den 09. November 2020
Neue Regelungen zur Absonderung für Ein- und Rückreisende
Seit gestern gilt eine neue Verordnung des Landes Hessen zur Absonderung für Ein- und Rückreisende:
Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Um die Quarantäne ab dem fünften Tag der Einreise beenden zu können wird ein negatives Testergebnis benötigt. Der Test darf frühestens fünf Tage nach der Einreise vorgenommen werden. Weitere Informationen hierzu unter: https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-hessen/quarantaenebestimmungen-und-coronatests-fuer-einreisende
Personen die sich nach dieser Verordnung in Quarantäne begeben müssen, sind verpflichtet, das für den Ort der eigenen Häuslichkeit oder der anderen eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren.
Diese Verpflichtung ist zu erfüllen durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de.
Soweit in Ausnahmefällen eine solche digitale Meldung nicht möglich ist, kann dies auch durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung (Aussteigekarte) an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.
Reiserückkehrer sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
Für die Zeit der Absonderung unterliegen die Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amtes
und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete wirksam.
Ausnahmen gelten für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Hessen einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
Weiterhin nicht erfasst sind Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Land Hessen einreisen.
Dies gilt auch bei Einreisen von Personen von weniger als 72 Stunden, die zum Besuch von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen.
Ferner gilt diese Ausnahmeregelung für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird sowie Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
Gleiches gilt für Personen, die sich zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Kontaktinformationen, wenn eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich ist:
Das Gesundheitsamt des Werra-Meißner-Kreises ist unter der E-Mail erreichbar. Nur wer keine E-Mail senden kann, kann das Gesundheitsamt unter Tel.: 05651 302-25200 fernmündlich erreichen. Hierbei ist zu beachten, dass eine telefonische Erreichbarkeit wegen der hohen Arbeitsbelastung nicht jederzeit sofort gewährleistet ist. Aus diesem Grund ist eine Meldung per E-Mail in jedem Fall vorzuziehen.
Bild zur Meldung: Neue Regelungen zur Absonderung für Ein- und Rückreisende