Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Mitteilung Ihrer Meldebehörde: Widerspruch bei Alters- oder Ehejubiläen

Berkatal, den 04. 11. 2020

Mitteilung Ihrer Meldebehörde

Widerspruch bei Alters- oder Ehejubiläen

Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 1 i.v.m. § 50 Abs 2 BMG (Bundesmeldegesetz)

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Sie können auf schriftlichen Antrag Ihrer Meldebehörde o. g. Übermittlungssperre setzen lassen. Das bedeutet, dass Ihre Geburtstags- oder Ehejubiläen nicht im BERKATAL BOTEN veröffentlicht werden. Bei der Auswertung der Jubiläen erscheinen gesperrte Datensätze nicht in den ausgewerteten Listen. Das hat zur Folge, dass keine Ehrung durch den Bürgermeister oder eine Stellvertreterin oder Stellvertreter stattfinden wird.

Sollte bei Ehepartnern nur eine Person eine Übermittlungssperre gesetzt haben, muss diesem Wunsch Rechnung getragen werden und es wird auch in diesem Fall keine Veröffentlichung oder Ehrung zu einem Ehejubiläum stattfinden!

 

Hinweis:

Diese Übermittlungssperre trifft ausschließlich die Daten des Melderegisters Ihrer Gemeinde! Wenn Sie Angehörige/r einer kirchlichen Religionsgemeinschaft sind, müssen Sie auch dort die Nichtveröffentlichung mitteilen, da diese die Daten aus ihren eigenen Registern ziehen! Ein Datenaustausch zwischen Meldebehörde und Kirche erfolgt nicht.

 

Bild zur Meldung: Mitteilung Ihrer Meldebehörde: Widerspruch bei Alters- oder Ehejubiläen